Das KGaA-Modell
Alles rund um die Ausgliederung
Das KGaA-Modell ist mit seinen verstrickten Strukturen das komplizierteste Gebilde unter den im Fußball geläufigen Rechtsformen. Das Konstrukt sieht es vor, dass zu Verwaltungszwecken zunächst vom e.V. eine GmbH als hundertprozentige Tochtergesellschaft gegründet wird. Die Gremien des Vereins, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, berufen und kontrollieren die Geschäftsführung der GmbH. Einen direkten Einfluss der Mitglieder auf diese sog. „Geschäftsführungs-GmbH“ gibt es also an der Stelle nicht. Anders als im einfachen Vereinsmodell, in dem man der jeweiligen Führungsperson zum einen die Entlastung verweigern und sich dieser zum anderen durch einen Antrag auf Abwahl entledigen könnte.
Die GmbH fungiert dann als Komplementär für die am Spielbetrieb teilnehmende KGaA. Bedeutet, dass die GmbH als solche die Rolle des Geschäftsführers für die KGaA annimmt. Dies hat zur Folge, dass die Haftung der Lizenzspielerabteilung vollumfänglich auf das Vermögen der GmbH beschränkt wird. Der Stammverein sowie der persönliche haftende Vorstandsvorsitzende dessen gerieten durch eine finanzielle Schieflage der angedockten Gesellschaften also nicht mehr in eine existenzbedrohende Situation, wie es im einfachen Vereinsmodell der Fall wäre.
Innerhalb der KGaA existiert das Organ der Hauptversammlung, das sich aus allen Kommanditisten, also Anteilseignern, zusammensetzt. Das sollte hier allen voran der eingetragene Verein Rot-Weiss Essen sein, der dann zu entscheiden hat, wie viele dieser Anteile an Investoren veräußert werden sollen. Um ein Beispiel aus der näheren Umgebung vor Augen zu führen: Beim MSV Duisburg behält der e.V. aktuell 94,9 % der Anteile an der KGaA. Die restlichen 5,1 % hatte 2015 der amerikanische Sportartikelhersteller Capelli übernommen, mit Option auf weitere 5 %. Interessant für den Verein sind in diesem Zusammenhang natürlich die begleitenden Effekte. So hatte der Investor beim MSV seinerzeit nicht nur die besagten Anteile erworben, sondern im Zeichen einer strategischen Partnerschaft auch weitere Gelder fließen lassen, das Warmgebäude am Nachwuchsleistungszentrum finanziert und eine Loge im Stadion belegt.
Zu unterscheiden ist bei den Anteilen in Kapitalanteile und Stimmanteile. Während die Kapitalanteile vollständig, also zu 100 %, auf Investoren übertragen werden können, sehen es die Statuten des DFB aktuell vor, dass nur 49 % der Stimmrechte veräußert werden dürfen (50+1-Regel), damit Investoren keinen Einfluss auf das Tagesgeschäft der Vereine nehmen können. Wenn auch diese Regelung als sinnvoll zu erachten ist und diese uns in Deutschland bislang vor einer flächendeckenden Kapitalisierung mit all ihren unschönen Begleiterscheinungen verschont hat, zeigt die Praxis, dass eine größere Einflussnahme aggressiv auftretender Investoren nicht vermieden werden kann. „Bestes“ Beispiel ist 1860 München, wo man bereits die Mehrheit der Kapitalanteile und die 49 % der Stimmanteile an Hassan Ismaik abgegeben hat. Inwiefern der Verein sich dem Einfluss des Geldgebers in solchen Abhängigkeitsszenarien noch verwehren kann und welche drastischen Folgen diese Auswüchse für Mitglieder, Fans und auch den Verein haben, lässt sich regelmäßig, in diesen Tagen ganz besonders, der Presse entnehmen. Nur so viel: Ein Großteil der 1860-Fans steht mit dem Scheich auf Kriegsfuß, auswärtige Fans werden in ihren Freiheiten eingeschränkt und die Mannschaft hat gerade die Relegation vergeigt. Mit dem dritthöchsten Etat der Liga. Später mehr zu 1860 München und seinem Investor.
Zurück zur Struktur der KGaA: Über die Hauptversammlung hinaus besitzt die KGaA auch einen Aufsichtsrat, der die Interessen der Aktionäre zu vertreten und Beschlüsse dieser durchzusetzen hat. Da insbesondere außergewöhnliche Geschäftstätigkeiten aber zur Wirksamkeit den Segen des Komplementärs benötigen, ist dieser Aufsichtsrat erst einmal ein zahnloser Tiger. Rein theoretisch, wie kurz zuvor verdeutlicht.
Sollten die Mitglieder am 11. Juni die Zustimmung dazu geben, dass sich der Verein intensiv mit der Ausgliederungsthematik beschäftigen soll, gilt es für selbige in den geplanten Workshops zum Aufbau einer fankonformen Satzung beizutragen. So muss beim Festlegen der Bedingungen für eine Ausgliederung u.a. geprüft werden, inwieweit sich diese zustimmungsberechtigten Geschäfte konkret definieren lassen.
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